Warum sollte ich einen Prüfungsantrag stellen?

Das Erteilungsverfahren wird nur durchgeführt, wenn ein Prüfungsantrag gestellt wird. Dazu ermittelt der Prüfer die am Nächsten kommenden Veröffentlichungen und bewertet Ihre Erfindung daraufhin, ob diese gegenüber dem gefundenen Stand der Technik neu und erfinderisch ist. Auf dieser Grundlage erlässt er einen ersten Prüfungsbescheid. Nach Abschluss des erfolgreichen Prüfungsverfahrens ergeht ein Erteilungsbeschluss.

Wird der Prüfungsantrag nicht gestellt, so bleibt die Patentanmeldung unbearbeitet bis zum 7. Jahr nach der Anmeldung. Eineinhalb Jahre nach der Anmeldung wird die Patentanmeldung in Form einer „Offenlegungsschrift“ veröffentlicht. Es fallen jährliche Gebühren, die so genannten Jahresgebühren an. Spätestens 7 Jahre nach dem Einreichen der Anmeldung muss aber doch der Prüfungsantrag gestellt werden, sonst erlischt die Anmeldung.

Wenn Sie also möglichst bald eine Patenterteilung wünschen, sollte der Prüfungsantrag gestellt werden. Auch wenn die Erfindung im Ausland geschützt werden soll, ist ein Prüfungsantrag zu empfehlen. Denn nur dann erhalten Sie eine amtliche unabhängige Aussage über die Schutzfähigkeit Ihrer Erfindung, bevor die deutlich größeren Kosten für den Auslandsschutz anfallen.

Ich wünsche einen Patentschutz nicht nur in Deutschland, sondern auch im Ausland und möchte daher die Erfindung bereits jetzt im Ausland anmelden. Ist das sinnvoll?

Mit dem Einreichen der Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt erwerben Sie ein so genanntes Prioritätsrecht. Das ist eine Option für Auslandsanmeldungen in fast sämtlichen Staaten der Erde. Diese Option bedeutet, dass der amtlich festgestellte Einreichungstag beim Deutschen Patent- und Markenamt auch in allen Auslandsstaaten gültig ist. Die Option muss innerhalb eines Jahres ausgeübt werden, indem die Anmeldung bei dem jeweiligen Auslandsamt eingereicht wird. Auf den Ablauf der Frist werden wir Sie rechtzeitig zweimal hinweisen.

Im Allgemeinen empfiehlt es sich, zunächst nur im Heimatland die Erfindung anzumelden und einen Prüfungsbescheid zu beantragen. In dem ersten Jahr sollten Sie versuchen, die Erfindung zu verwerten. Nach Ablauf des ersten Jahres, wenn Sie zum einen Informationen über die wirtschaftliche Verwertbarkeit besitzen und zum anderen eine amtliche Aussage über die Schutzfähigkeit vorliegt, haben Sie eine gute Grundlage, um über Auslandsanmeldungen zu entscheiden. Dieses Vorgehen hat sich, nicht zuletzt aus wirtschaftlichen Gründen, seit vielen Jahrzehnten bewährt.

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