Der Fall 2-teiliges Sensor-Gehäuse
oder das zählebige Gebrauchsmuster


„Herr Schoenen, wenn Sie etwas Zeit haben, können Sie dann mal kurz zu mir herunterkommen?“ fragte mich telefonisch an einem sonnigen Mittwochvormittag im März mein ehemaliger Kollege Dr. Günter Reese in der Patentabteilung der Henkel KGaA in Düsseldorf.
 
Damals - in den ersten Jahren nach der Kanzlei-Gründung - besuchte ich jeden Mittwochvormittag die Patentabteilung von Henkel und besprach dort die Fälle, die ich bearbeiten sollte.
 
„Gern,“ antwortete ich, „in einer Minute bin ich bei Ihnen.“
 
Bei meinem Kollegen, der für Dichtstoff-Patente zuständig war, saß ein mir unbekannter Hersteller von 2-teiligen Sensor-Gehäusen aus Siegen, Thomas Grewe. Für eine neue Sensor-Gehäuse-Verbindung hatte er einen Henkel-Dichtstoff verwendet. Er wollte die Neuentwicklung von der Patentabteilung Henkel schützen lassen. Nach einer technischen Begutachtung kamen Reese und ich aber zur Erkenntnis, dass das Neue weniger in der Anwendung des Dichtstoffes, sondern eher in der raffinierten Clip-artigen Konstruktion der Gehäuse-Verbindung lag. Sie war wasserdicht, für 220 Volt Spannung geeignet und erstaunlich dünn. Für den vorgesehenen Einsatz in Geschirrspülmaschinen mit engen Öffnungen war sie ideal.
 
Daher lehnte Reese den Vorschlag von Grewe ab und empfahl ihm, das Sensor-Gehäuse auf seinen Namen zum Patent anzumelden.
 
Erst einige Jahre später – ich hatte das Ganze fast schon vergessen – hörte ich wieder von Thomas Grewe und seiner Gehäuse-Verbindung. „Können wir das Sensor-Gehäuse nicht noch schützen, zumindest als Gebrauchsmuster?“, fragt er mich telefonisch. „Am Freitag bin ich in Ihrer Gegend, da könnte ich Sie besuchen, wenn Ihnen das recht ist.“
 
Es stellte sich heraus, dass Thomas Grewe das Sensor-Gehäuse bereits einige Jahre hergestellt und verkauft hatte. Daher riet ich ihm von der Anmeldung des gewünschten Gebrauchsmusters ab. Es fehlte an der Neuheit. Gegen einen Nachahmer könne er damit jedenfalls nicht vorgehen. Thomas Grewe: „Nein, nein, das will ich auch nicht. Aber ein Gebrauchsmuster möchte ich doch.“ Daher meldeten wir das Gebrauchsmuster an. Es wurde eingetragen, wobei ich erneut darauf hinwies, dass damit kein Schutz gegen Nachahmung bestünde.
 
Der erste Einschlag
 
Aufgeregt rief Thomas Grewe kurze Zeit später an: „Mein schlimmster Konkurrent, die Firma Marten hat mich vor dem Landgericht Düsseldorf verklagt und außerdem einen Löschungsantrag beim Deutschen Patent- und Markenamt gegen mein Gebrauchsmuster gestellt. Mein Rechtsanwalt Herr Mühlmann hat den Fall übernommen und möchte, dass Sie ihn unterstützen“.
 
Tatsächlich hatte Thomas Grewe ohne mein Wissen die Firma Marten wegen „Verletzung seines europäischen Gebrauchsmusters“ abgemahnt.
 
Das Landgericht Düsseldorf ließ das Klage-Verfahren ruhen, bis das Patentamt über das Löschungsverfahren rechtskräftig entschieden hätte.
 
Beim Patentamt sah es zunächst positiv für uns aus. Die schriftlichen Beweise der Gegenseite reichten für eine Löschung des Gebrauchsmusters nicht aus.
 
Der zweite Tiefschlag

Aber: In der mündlichen Verhandlung in München in der Cincinnatistraße zwei Jahre später tauchte überraschenderweise ein vorher nicht angekündigter Zeuge auf. Er schilderte detailliert (wie auswendig gelernt), auf welche Weise die technischen Merkmale des Sensor-Gehäuses schon lange vor der Anmeldung des Gebrauchsmusters bekannt geworden seien. Offensichtlich war es eine Gefälligkeitsaussage.
 
Dennoch entschied das Patentamt: Das Gebrauchsmuster wird gelöscht.
 
Ein erster Erfolg: Hoffnung kommt auf
 
Wegen der zweifelhaften Zeugenaussage gingen wir in die zweite Instanz, zum Bundespatentgericht München.
 
Zwei Jahre nach der Entscheidung des Patentamts fand an einem warmen Mittwochvormittag im Juli eine mündliche Verhandlung vor dem Patentgericht statt. Hier wurde der Zeuge noch einmal vernommen.
 
Zeuge: „Das Sensor-Gehäuse hing doch 3 Jahre vor der Gebrauchsmuster-Anmeldung in der Vitrine bei der Besucher-Anmeldung der Firma Grewe“.
 
Richter: „Aber konnte man auch erkennen, aus welchem Material die Abdichtung bestand?“
 
Zeuge: „Nein, aber auf Nachfrage wurde das jedem Besucher gesagt“.
 
Richter: „Dieses wesentliche technische Merkmal wurde also nur mündlich mitgeteilt? Ist das korrekt?“
 
Zeuge: „Ja“.
 
Dem Patentanwalt der Firma Marten, der ohnehin schon vorher nervös und angespannt war, liefen jetzt die Schweißtropfen über das Gesicht.
 
Thomas Grewe meinte nach der mündlichen Verhandlung zu mir: „Solche nervenaufreibenden Verhandlungen sind nichts für mich. Bin froh, kein Patentanwalt zu sein“.
 
In der Entscheidung wurden die Zeugenaussage und der Beschluss des Patentamts zerpflückt. Für ein Gebrauchsmuster ist eine nur mündliche Beschreibung der Erfindung vor dem Anmeldetag nicht schädlich - im Gegensatz zum Patent. Gerade auf der mündlichen Beschreibung der Erfindung beruhte aber die Entscheidung des Patentamts.
 
Daher entschied das Patentgericht: „Die Entscheidung des Patentamts wird aufgehoben und das Gebrauchsmuster wird nicht gelöscht“.
 
Damit schien der Weg endlich frei zu sein, um auch vor dem Landgericht Düsseldorf zu siegen. Aber:
 
Das endgültige Aus

Vor dem Landgericht Düsseldorf nützte das bestehende Gebrauchsmuster jedoch nicht. Marten hatte die Gehäuse-Verbindung ebenfalls viele Jahre vor der Anmeldung des Gebrauchsmustermusters hergestellt. Damit hatte er ein so genannten privates Vorbenutzungsrecht.
 
Diese Ausnahme vom Gebrauchsmusterschutz nutzte Marten, um trotz des bestehenden Gebrauchsmusters die Gehäuse-Verbindung weiterhin nachbauen zu dürfen.
 
Das Landgericht Düsseldorf gab Marten recht. Auch die 2. Instanz vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf änderte nichts daran.
 
Schade: Ohne das "private Vorbenutzungsrecht" hätte Grewe die Nachahmung verbieten können. Daher: Besser das Gebrauchsmuster oder Patent rechtzeitig vor dem ersten Verkauf anmelden.
 
So aber führte das sechs Jahre dauernde Verfahren leider dazu, dass die Gehäuse-Verbindung, das wichtigste Produkt von Grewe, von Marten frei nachgebaut und deutlich preiswerter verkauft wurde, so dass Grewe in schwere finanzielle Schwierigkeiten geriet und schließlich Insolvenz anmelden musste.

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